Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01.04.2003 - "Kleiner Waffenschein"
Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschußgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren, das heißt: Sie können nach wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschränkung frei kaufen. Wir bieten in unserem Online Shop ausschließlich Gas-Signal Waffen und Luftdruckwaffen an, die in Deutschland weiterhin ERLAUBNISFREI sind, die angebotenen Gas-Signal Waffen tragen das Zulassungszeichen PTB, die Luftdruckwaffen und Softairs das F-Zeichen.
FÜHREN von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis, den sogenannten kleinen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Der Verstoß ist strafbar. Den Antrag können Sie bei dem zuständigen Polizeipräsidium / Landratsamt oder Rathaus stellen. Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie auch auf jeder Polizeiwache.
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert. das heißt: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten "kleinen Waffenschein".
Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne "kleinen Waffenschein" bei sich tragen. Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist. Den "kleinen Waffenschein" bekommen Sie bei ihrem Landratsamt oder Rathaus.
Transport: Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause oder von "Freundin A zu Freundin B". Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein (im geschlossenen Behältnis durch ein Schloss gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert).
Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.
SCHIESSEN mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
a.Notwehr, Notstand
b.mit Signalwaffen bei Not und Rettungsübungen
c.mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
- durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen
- zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben
d.im befriedeten Besitztum - durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Genehmigung - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann
e.mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim "Kleinen Waffenschein"
Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen auf die Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis, sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).
MWM Gillmann GmbH übernimmt keine Gewähr für die hier angegeben Infos, insbesondere die juristische Exaktheit der Quellenangaben. Erkundigen Sie sich bitte selbst nach aktuellsten gesetzlichen Bestimmungen.