UMGANG mit FREIEN WAFFEN

UMGANG mit FREIEN WAFFEN

WICHTIGE HINWEISE BEIM AIRSOFTWAFFENKAUF (S-AEG)!!!

Kein Schussversuch mit dem neuen AKKU!

Die Akkus müssen vom ersten Mal Inbetriebnahme

ca. 8-9 Stunden geladen werden!!!

Um „Gearbox-JAM“ zu vermeiden, schießen Sie NIE mit einer fast leeren Akku !!!

Tipps zur Vermeidung eines Getriebestopps (Gearbox Jam)

 

- Vor jedem Gebrauch der Waffe ist der Akku, vollständig, zu laden!

(Formel:   Ladezeit = Akkukapazität x 1,4  / Ladestrom (steht auf dem Ladegerät).

Beispiel         2500mAh    x 1,4 :  500mA    = 7 Stunden).

- Akku nicht überladen! Akku  und Ladegerät werden zu heiß, wenn sie überladen oder defekt sind.

Sie sollen nur leicht warm sein!

- Verwenden Sie bitte die Profi-Ladegeräte, da die Akkus und Ladegeräte, die wir kostenlos im Set liegen sind keine Profi-Produkte.

- Schießen Sie Schuss für Schuss mit der SAEG-Waffe und drucken sie nicht zu schnell ab.

 - Wenn der Akku nicht mehr genügend Energie hat (Motor dreht  langsamer), sofort den Akku laden oder wechseln!

 

(Bei der MP40, M4, M16,  AK u. M14-Modellen  können Sie z.B. den Gearbox Jam leicht selbst beheben)! Dafür gibt es mehrere Infos im Internet.

Falls Sie es uns überlassen wollen, berechnen wir 25 EUR pro Entriegelung.

 

Tipp zur Entfernung von Hinweisaufklebern auf der Waffe.

Benutzen sie am besten einen Fön, um Aufkleber ohne Kratzer zu entfernen.

Durch Erhitzung löst es sich leichter und spurlos.

 

Hinweise / Belehrung (Freie Waffen)

Bitte beachten!

FREIE Waffen (18>)

Luftdruckwaffen: Federdruck, Green Gas, CO2, elektrische S-AEG

(in Deutschland nur Semiauto!) Gewehre, Granaten und Pistolen

Erwerb und Besitz sind frei. In der Bundesrepublik Deutschland müssen solche Waffen eine maximale Geschossenergie zwischen 0,5 und 7,5 Joule besitzen.

Luftdruck-, Softair-Waffen frei ab 18 Jahre (Energie >0,5 Joule und <7,5 Joule) diese sind mit einem F im Fünfeck gekennzeichnet. Erwerb und Besitz sind frei. Der Transport ist erlaubt, wenn die Waffe sich nicht in einem schuss- und zugriffsbereitem Zustand befindet. Das Führen außerhalb befriedeten Besitztums ist daher nur mit einem Waffenschein erlaubt. Zuwiederhandlungen werden als Straftat geahndet.

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer die Waffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert. Das heißt: wenn Sie eine Waffe in jeder Öffentlichkeit bei sich tragen (führen) möchten, brauchen Sie den "Waffenschein", aber im Schießstand, eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne "Waffenschein" bei sich tragen. Es spielt auch keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist.

 

Transport: Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause, zum Schießstand, oder von "Freundin A zu Freundin B". Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein (im geschlossenen Behältnis durch ein Schloss gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert). Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.

 MWM Gillmann GmbH übernimmt keine Gewähr für die hier angegeben Infos, insbesondere die juristische Exaktheit der Quellenangaben. Erkundigen Sie sich bitte selbst nach aktuellsten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Kleiner Waffenschein

 

Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01.04.2003 - "Kleiner Waffenschein"

Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschußgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren, das heißt: Sie können nach wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschränkung frei kaufen. Wir bieten in unserem Online Shop ausschließlich Gas-Signal Waffen und Luftdruckwaffen an, die in Deutschland weiterhin ERLAUBNISFREI sind, die angebotenen Gas-Signal Waffen tragen das Zulassungszeichen PTB, die Luftdruckwaffen und Softairs das F-Zeichen.

 

FÜHREN von Gas- und Signalwaffen

Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis, den sogenannten kleinen Waffenschein (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 3, Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu). Der Verstoß ist strafbar. Den Antrag können Sie bei dem zuständigen Polizeipräsidium / Landratsamt oder Rathaus stellen. Das erforderliche Antragsformular erhalten Sie auch auf jeder Polizeiwache.

 

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert. das heißt: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten "kleinen Waffenschein".

Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne "kleinen Waffenschein" bei sich tragen. Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist. Den "kleinen Waffenschein" bekommen Sie bei ihrem Landratsamt oder Rathaus.

Transport: Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause oder von "Freundin A zu Freundin B". Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein (im geschlossenen Behältnis durch ein Schloss gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert).

 

Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.

 

SCHIESSEN mit Gas- und Signalwaffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:

a.    Notwehr, Notstand

b.    mit Signalwaffen bei Not und Rettungsübungen

     c. mit Schusswaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

- durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende Vorführungen

- zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben

d.    im befriedeten Besitztum - durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Genehmigung - mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

e.    mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

 

Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim "Kleinen Waffenschein"

Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss- Reizstoff- und Signalwaffen auf die Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis, sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).

 MWM Gillmann GmbH übernimmt keine Gewähr für die hier angegeben Infos, insbesondere die juristische Exaktheit der Quellenangaben. Erkundigen Sie sich bitte selbst nach aktuellsten gesetzlichen Bestimmungen.

Wichtiger Hinweis! Bitte lassen Sie jeglichen vorhergehenden Schriftverkehr

in der E-Mail. Eine Zuordnung und Bearbeitung Ihrer Nachricht ist sonst nicht möglich!

Important Note! Please leave all previous correspondence in the

email. Otherwise a classification and arrangement of your message is

 

impossible!